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Verfassungsgericht kippt Hamburger Online-Roulette geschrieben von: Kinski am 22.10.2003, 02:20 Uhr
Allgemeines
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"Rien ne va plus" für staatlich konzessioniertes Internet-Spiel.
Deutschlands erstes staatlich konzessioniertes Online-Roulette ist verfassungswidrig: Das Hamburgische Verfassungsgericht gab einer Normenkontrollklage der Bürgerschaftsfraktionen von SPD und GAL gegen das virtuelle Glücksspiel der Hamburger Spielbank statt.
Seit einem Jahr können Spieler, die sich in der Hansestadt aufhalten, virtuell am Roulette teilnehmen. Für den Abschluss eines Spielvertrages ist die Zusendung einer Kopie des Personalausweises sowie die Angabe eines Kreditkartenkontos erforderlich. Zur Eröffnung hatte Finanzsenator Wolfgang Peiner beteuert, bei der Entscheidung, das Online-Roulette zuzulassen, habe der Senat großen Wert auf die technische und rechtliche Sicherheit des Spiels gelegt, aber auch auf den Datenschutz sowie auf Aspekte des Jugendschutzes und der Spielsucht gelegt.
Dank des Online-Angebots der Hamburger Spielbank konnten Glücksspieler bislang auch von ihrem Computer zu Hause aus beim Roulette mitsetzen, da eine Webcam den Lauf der Kugel am Spieltisch live ins Internet übertrug. Nach Ansicht des Gerichts verlangt das Spielbankgesetz jedoch eindeutig, dass das Spiel im Casino selbst stattfindet. Nur auf diese Weise könne zudem der Schutzzweck des Gesetzes erreicht werden, also eine wirksame Überwachung des Glücksspiels, erklärten die Richter. Weil das Online-Spiel eine niedrigere Zugangsschwelle für Teilnehmer aufweise und das Spielverhalten Süchtiger schwerer zu kontrollieren sei, werde das Angebot den Anforderungen des Gesetzes nicht gerecht.
Hamburgs Finanzsenator Wolfgang Peiner (CDU) hatte das Online-Roulette im Oktober vergangenen Jahres trotz Warnungen der Opposition von SPD und GAL gestartet. Seither haben nach Angaben der Spielbank jede Woche rund 350 Spieler via Internet mitgesetzt. Bevor das Online-Spiel fortgesetzt werden kann, müsste die Hamburger Bürgerschaft das Spielbankgesetz nun mit der Mehrheit von CDU, Schill-Partei und FDP ändern. Die Opposition fürchtet, dass das virtuelle Glücksspiel keine ausreichenden Schutzmöglichkeiten für Spielsüchtige oder Suchtgefährdete bietet.
Quelle, Volltext und weiterführende Links: www.recht.de und www.heise.de
Das Urteil: Hamburgisches Verfassungsgericht - Urteil vom 21.10.2003 - HVerfG 10/02
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